Zivilrecht gestern und heute

"Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es der liebe Nachbar nicht will", so sagt ein altes Sprichwort. Dies gilt zwar nicht in jedem Fall, aber in unserer modernen Gesellschaft enden nachbarschaftliche, familiäre oder finanzielle Streits meist doch zu oft vor dem Richter. Dafür gibt es ein spezielles Gebiet der Rechtslehre: das Zivilrecht.

Korrekterweise umfasst der Begriff Zivil- oder Privatrecht nur einen Teil des sogenannten "allgemeinen Privatrechts" umfassen. Korrekt gesprochen umfasst es in Deutschland mehrere Bereiche des Bürgerlichen Gesetzbuches: Den sogenannten "Allgemeinen Teil", das Familien- und Erbrecht, das sogenannte Sachenrecht und das Recht der Schuldverhältnisse. Insbesondere muss das Zivil- bzw. Privatrecht jedoch im sogenannten öffentlichen Recht abgegrenzt werden. Letzteres umfasst vornehmlich den wichtigen Teil des Strafrechtes. Die Unterscheidung beider Rechtsarten ist hierbei umstritten. Fast einhelliger Konsens ist es jedoch, dass beim Privatrecht auf jeden Fall das Verhältnis zwischen verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen maßgeblich ist. Beim öffentlichen Recht liegt immer eine Art "Hand von oben" vor, sei es durch die Art der Sanktionierung oder durch die Person einer Seite des Rechtsverhältnisses. Daher ist das öffentliche Recht für den Privatmann mehr ein abstraktes, nur durch schwere Verfehlungen seinerseits ihn tangierendes Recht.

In Abgrenzung dazu betrifft das Zivilrecht jedermann zu fast allen Zeiten. In ihm sind viele Dinge geregelt, die ständig präsent, jedoch nicht ständig sichtbar sind. So ist zum Beispiel die Tatsache, wer Besitzer und wer Eigentümer einer Ware ist, durch das Zivilrecht geregelt. Auch einfache Rechtsstreitigkeiten werden hier geregelt. Handelt es sich um Ehescheidungen, Erbschaftsfälle, Grundstücksstreitigkeiten oder Reklamationen beim Einkauf, so ist hier stets das Privatrecht der maßgebliche Teil der Rechtsordnung. Das zivile Recht wird also stets dann angewendet, wenn der Rechtsfall keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu befürchten lässt. Würde es anders sein, würde das Strafrecht, also das öffentliche Recht, greifen.

Komplizierter wird es beim sogenannten internationalen Privatrecht. In Fällen, die das Privatrecht zweier oder mehrerer unterschiedlicher Staaten betreffen, bestehen keine einheitlich geregelten Richtlinien, nach welchem Recht hierbei verfahren wird. Teile des Privatrechts werden durch geregelte, international gültige und anerkannte Regelwerke beurteilt. Dies betrifft insbesondere das internationale Handelsrecht. Handelt es sich allerdings um Fälle von zum Beispiel Eheschließungen zwischen Personen verschiedener Staaten, so müssen sich die Staaten auf eine Ordnung einigen. Aus Gründen der Einheitlichkeit haben allerdings mehrere Staaten bzw. Staatenbunde Abkommen geschlossen, die genau festlegen, wann das Recht welches Landes anzuwenden ist. So sind zum Beispiel innerhalb der Europäischen Union die Rechtswerke und -anwendungsbereiche weitestgehend vereinheitlicht, um ein einfacheres Zusammenleben zu ermöglichen. In Fällen, in denen solche Abkommen nicht existieren, wird meist der jeweilige Gerichtsort der beteiligten Personen angewendet.

Wenn Sie Fragen zum Zivilrecht haben, gehen Sie auf Seiten wie beispielsweise von der Rechtsanwaltskanzlei Craul & Mai.


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