Erbrecht schafft Transparenz

Das Erbrecht lässt sich grundsätzlich in gesetzliche Richtlinien zur Vorsorge, Erbfolge und Vermögensnachfolge gliedern. Die einzelnen Themenfelder sind eng miteinander verzahnt. Während die Gesetzestexte zur Vorsorge Regelungen für Vorsorgevollmachten und Testamente umschließen, formulieren die Leitlinien des Erbrechts zur Erbfolge verbindlich geltende Dekrete zu Schenkungen, Vermögensübertragungen zu Lebzeiten des Erblassers, Vermögensübertragungen im Unternehmenshaushalt und zur lebzeitigen Übertragung von Immobilien. Der Themenkomplex der Vermögensnachfolge impliziert neben Erbschaft, Ausschlagung einer Erbschaft, Rechte und Pflichten eines Vorerben, Vermächtnis, Pflichtteil, Testamentsvollstreckung, Erbschaftssteuer, eingetragene Lebenspartnerschaft sowie Maximen für den Umgang mit einem geerbten Unternehmen.   

Insbesondere Schenkungen sind sowohl für Erblasser als auch für potentielle Erben ein attraktives Instrument zur zielgerichteten steueroptimierten Nachlassplanung. Sollen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer nachhaltig vermieden werden, sind Schenkungen unter lebenden Personen ideal. Da Schenkungen an erb- und zivilrechtliche Konsequenzen gebunden sind, sollten potentielle Erblasser sich zwingend erbrechtlich beraten lassen.  Laut aktuellem Erbrecht sind Schenkungen und Erbschaften steuerrechtlich gleich zu behandeln. Prinzipiell greifen in diesen Fällen identische Freibeträge in Höhe von 500000 € für Ehegatten, 400000 € für Kinder sowie 200000 € für die Enkel des jeweiligen Schenkers.   

Der konkrete Steuersatz für das jeweilige Erbe hängt von der individuellen Erbschaftssteuerklasse der erbenden Person ab. Das Erbrecht differenziert hierbei zwischen drei unterschiedlichen Erbschaftssteuerklassen. Der Begriff „ Erwerb" meint in diesem Kontext generell einen „ Erwerb von Todes wegen". Unter die Steuerklasse I fallen demnach Erwerbe von Kindern, Enkeln, Stiefkindern, Eltern und Ehegatten des betreffenden Erblassers. Die Erbschaftssteuerklasse II umfasst den Erwerb von Geschwistern mitsamt deren Kindern, Schwiegerkindern, Stiefeltern und die Schwiegereltern des jeweils geschiedenen Ehegatten. Sofern die Eltern des Erblassers nicht im Rahmen der Kategorie „ I" berücksichtigt worden sind, werden diese ebenfalls in die Erbschaftssteuerklasse II eingeordnet. Andere Personengruppen fallen in die Erbschaftssteuerklasse III.   

Erwerbe, die durch Schenkungen und Erbe entstanden sind, werden für ein Zeitfenster für jeweils zehn Jahren summiert. Sofern der Erblasser bereits mehr als zehn Jahre vor seinem tatsächlichen Ableben einen Teil seines individuellen Vermögens verschenkt, generiert dies im Erbfall erneute Freibeträge. Der Steuersatz für Erwerbe außerhalb dieser „ Zehn Jahres – Frist" wird gesondert angewandt. Die Erbschaftssteuer ist daher niedriger als wenn das gesamte Vermögen vollumfänglich übergehen würde.   

Unter speziellen Umständen sollten die steuerlichen Vorteile von Schenkungen den zivilrechtlichen Folgen objektiv gegenübergestellt werden. Schenkungen können in Einzelfällen gegen rechtsgültige Ehegattentestamente bzw. Erbverträge verstoßen und das Erbe unwirksam werden lassen und an verbindliche Rückforderungsansprüche gekoppelt sein. Zusätzlich können Schenkungen im Rahmen der zehnjährigen Frist Pflichtteilergänzungsansprüche auslösen. Diese beziehen sich auf Eltern, Kinder und Ehegatten, die nicht bedacht worden sind. Außerdem bergen Schenkungen Konfliktpotential zwischen Begünstigten und nicht bedachten Angehörigen. Die Diskrepanzen können zu konkreten Ausgleichungspflichten unter den einzelnen Erben führen. Schenkungen bei denen der Schenkende das Recht zur Ertragsziehung behält, gehen mit zivilen und steuerrechtlichen Konsequenzen einher. Außerdem sollte der Schenkende im Vorfeld etwaige Rückforderungsmöglichkeiten fixieren, die bei Undank oder Überschuldung des Begünstigten greifen.


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