Regelungen des Familienrechts

Das Familienrecht ist der 4. Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und erstreckt sich auf die Paragrafen 1297 bis 1921. Das vierte Buch ist in drei Abschnitte unterteilt, welche im Groben die Bereiche der „bürgerlichen Ehe", „Verwandtschaft" und „Vormundschaft, rechtliche Betreuung und Pflegschaft" umfassen. Bei Detailfragen zum Familienrecht können erfahrene Fachanwälte wie etwa die Kanzlei Kaiser & Köpke GbR Rechtsanwälte weiterhelfen.

Bürgerliche Ehe   

Der Abschnitt der bürgerlichen Ehe beschäftigt sich mit den Fragen, die rund um das Thema Eheschließung und Eheführung auftreten können. Dies beginnt mit dem Akt der Verlobung bis hin zum eventuell eintretenden Fall der Scheidung. Ein besonderer Schwerpunkt wird auf die vermögensrechtlichen Fragestellungen, dem Güterrecht, sowie dem Unterhalts- und Versorgungsausgleich nach Beendigung einer Ehe gelegt. 

Das Güterrecht regelt, einfach gesprochen, wem welche Vermögensgegenstände in einer Ehe gehören und wie diese im Falle einer Trennung auf die einzelnen Rechtssubjekte zu verteilen sind. Sind beide Ehepartner deutsche Staatsbürger und besteht kein Ehevertrag in dem der Güterstand geregelt ist, so handeln die Gerichte und Behörden im Sinne der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Dies heißt konkret, dass alles was die einzelnen Ehepartner vor der Eheschließung besessen haben, auch während der Ehe und nach der Scheidung im alleinigen Eigentum des jeweiligen Partners verbleibt. Jeglicher Zugewinn der während der Eheschließung erfolgt, muss nach Beendigung der Heirat im Sinne eines Zugewinnausgleichs auf die einzelnen Parteien aufgeteilt werden. Hierfür wird das Anfangsvermögen dem Endvermögen des Einzelnen gegenübergestellt. Die daraus resultierende Differenz muss an die schlechter gestellte Person ausgezahlt werden (vgl. hierzu §§ 1373 ff. BGB).   

Wird eine Ehe geschieden, so muss über den etwaigen Unterhalt der Ehepartner und den Versorgungsausgleich eine Regelung getroffen werden. Grundsätzlich ist jeder Ehepartner nach der Beendigung der Ehe für seinen eigenen Unterhalt selbst zuständig. Ist ein Teil nicht in der Lage für den eigenen Unterhalt aufzukommen, so hat dieser einen Anspruch auf Erhalt von Unterhaltszahlungen (§§ 1569 ff. BGB). Des Weiteren ist ein Versorgungsausgleich für in der Ehe erworbene Anteile von Anrechten zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehepartner aufzuteilen. Diese beinhalten beispielsweise laufende Versorgungen aus der Rentenversicherung, der betrieblichen Altersvorsorge oder der Beamtenversorgung (§ 1587 BGB i.V.m. Versorgungsausgleichsgesetz).   

Verwandtschaft   

Der Abschnitt „Verwandtschaft" regelt jegliches Verhältnis zwischen Kindern und Eltern sowie die Adoption eines Kindes und somit die Aufnahme in die Familie mit allen Rechten und Pflichten. Inhaltlich zählt hierzu das Kindschaftsrecht, in dem die Rechte nichtehelicher Kinder gestärkt wurde. Aufgrund vermehrt auftretender Fälle wurden Themen wie Sorgerecht und Sorgepflicht der Elternteile sowie das Umgangsrecht leiblicher, aber nicht rechtlicher, Väter behandelt und geändert.   

Vormundschaft, rechtliche Betreuung und Pflegschaft   

Im letzten Abschnitt des Familienrechtes wird die Fürsorge bestimmter Personengruppen näher geregelt, sofern diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig durchführen können. Während sich die Vormundschaft auf die Fürsorge von Minderjährigen bezieht, werden bei der Betreuung Regelungen für Volljährige getroffen, die aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung nicht in der Lage sind ihre Anliegen zu veranlassen. Die Pflegschaft grenzt sich dahingehend ab, dass diese nicht unbefristet angelegt ist, sondern lediglich bei konkretem Bedarf ein gesetzlicher Vertreter hinzugezogen wird, der für den Betroffenen handelt. 


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